Allgemeine Geschäftsbedingungen
Automatenaufstellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 4u2 Trade GmbH
Colonnaden 5 
20354 Hamburg

Präambel

Der Aufsteller benötigt für den Vertrieb von E-Zigaretten sowie anderen Produkte wie CBD, HHC und THC (im Falle der Legalisierung von THC-Produkten) Flächen zum Aufstellen bzw. Anbringen für erlaubnisfreie Verkaufsautomaten. Der Vertragspartner hat entsprechende Flächen und gestattet dem Aufsteller das Aufstellen bzw. Anbringen der Verkaufsautomaten.

 

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der 4u2 Trade GmbH und allen Auftragnehmern und Auftraggebern. Sie gelten für sämtliche Aufträge zwischen den Geschäftspartnern, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Diese AGB können jederzeit durch die 4u2 Trade GmbH einseitig geändert werden. Im Falle der Änderung dieser AGB weist die 4u2 Trade GmbH ihre Geschäftspartner auf diese Änderungen schriftlich hin. Der Geschäftspartner hat dann das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von der 4u2 Trade GmbH der Änderung dieser AGB zu widersprechen und die zugrundeliegende Vertragsbeziehung zu kündigen. Nach Ablauf dieser 14tägigen Frist gilt die entsprechende Änderung als vom jeweiligen Vertragspartner genehmigt. 

 

II. Vertragsgegenstand

Der Aufsteller erhält das ausschließlich ihm eingeräumte Recht, beim Vertragspartner auf dessen Betriebsgelände bzw. in dessen Räumlichkeiten an einem gemeinsam festgelegten Platz, der auf beiliegender Skizze/Foto dokumentiert ist (im Weiteren: Aufstellort), die nachfolgenden E-Zigaretten-Verkaufsautomaten aufzustellen und zu betreiben:

Der Aufsteller hat das alleinige Recht, den/die konkreten Automaten im Rahmen der oben genannten Art auszuwählen bzw. den Automaten ohne vorherige Absprache mit dem Vertragspartner gegen einen anderen auszutauschen

 

III. Werbung

Der Aufsteller betreibt die E-Zigaretten-Verkaufsautomaten auf eigene Rechnung für die Gäste und Kunden des Vertragspartners. Die Verkaufspreise legt der Aufsteller fest. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die E-Zigaretten-Verkaufsautomaten auf dem Display auch Eigen- und Fremdwerbung ausstrahlen können. Mit der Ausstrahlung der Werbung auf dem Display des Verkaufsautomaten erklärt er sich einverstanden.

 

IV. Exklusivität

Der Vertragspartner wird innerhalb seines Betriebsgeländes und der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit dieses Vertrages weder eigene E-Zigaretten-Verkaufsautomaten aufstellen, noch derartige Automaten durch Dritte aufstellen und betreiben lassen, noch auf sonstige Weise gleichartige Waren, wie sie aus den E-Zigaretten-Verkaufsautomaten des Aufstellers verkauft werden, anbieten oder anbieten lassen.

 

V. Vergütung 

Der Vertragspartner erhält für die Platzgestellung und die Bereitstellung von elektrischem Strom und – soweit ein Mobilfunknetz nicht in ausreichender Stärke vorhanden ist – die zur Verfügungstellung eines Internetanschlusses (LAN) über sein Netzwerk sowie der Dienstleistung des Befüllens des Automaten eine Vergütung wie folgt, die er selbst versteuert: 1,25 Euro netto je verkaufter Einheit für das/die unter V. genannte/n Gerät/e zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte der Vertragspartner als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein, so fällt die Umsatzsteuer nicht an. Den etwaig erforderlichen Nachweis der Kleinunternehmerschaft führt der Vertragspartner. Der Vertragspartner erhält nach Ablauf eines jeden Monats eine Abrechnungsgutschrift über die in dem Zeitraum verkauften Einheiten und die in V. vereinbarte Vergütung.

 

VI. Geräteinstallation 

Die für die Aufstellung der E-Zigaretten Verkaufsautomaten erforderlichen Installationen übernimmt der Aufsteller auf eigene Kosten. Der Aufsteller trägt weiterhin die Kosten für den laufenden Betrieb. Der Vertragspartner erteilt dem Aufsteller die Genehmigung für notwendige Bohrungen in seinen Geschäftsräumen, die zur ordnungsgemäßen Installation notwendig sind. Nach Beendigung des Vertrages und Entfernung des Automaten, ist der Aufsteller nicht verpflichtet, etwaige Schäden durch Bohrungen zu beseitigen bzw. die Beseitigungskosten zu begleichen.

 

VII. Haftung bei Beschädigung / Diebstahl des Verkaufsautomaten/ Schlüsselverlust 

Die Kosten für eine etwaige Beschädigung des E-Zigarettenautomaten durch Dritte trägt der Aufsteller. Dies gilt insbesondere bei Diebstahl sowie Vandalismus. Dazu wird der Aufsteller eine entsprechende Versicherung abschließen. Der Vertragspartner hat den Aufsteller im Falle einer Beschädigung des Verkaufsautomaten oder im Falle des Diebstahls unverzüglich zu informieren sowie die örtliche Polizei zu unterrichten, d.h. den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Soweit zumutbar und möglich wird der Vertragspartner die Personalien des/der Schädiger zur Weitergabe an den Aufsteller feststellen. Der Vertragspartner erhält nach Installation des Automaten einen Schlüssel zum Öffnen und Nachfüllen des Automaten. Der Vertragspartner haftet bei Verlust dieses Schlüssels für die Kosten eines Ersatzschlüssels bzw. Ersatzschlosses.

 

VIII. Standortwechsel der Automaten 

Wünscht der Vertragspartner nach dem Aufstellen der E-Zigaretten-Verkaufsautomaten nachträglich die Versetzung des E-Zigaretten Verkaufsautomaten an eine andere als die vereinbarte Stelle, so ist der Aufsteller berechtigt, dem Vertragspartner die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen können die vereinbarten Stellplätze nur einvernehmlich geändert werden.

 

IX. Öffnungszeiten / Zugang zum Automaten

Der Vertragspartner gewährleistet während der gesamten täglichen Öffnungszeiten den Betrieb des E-Zigaretten-Verkaufsautomaten und den Zugang zu den E-Zigaretten-Verkaufsautomaten für die Gäste und Kunden des Vertragspartners. Die täglichen Öffnungszeiten lauten wie folgt: Nach den aktuellen Öffnungszeiten.

 

X. Pflichten des Vertragspartners bei Betriebsstörung, Beschädigung

Der Vertragspartner hat dem Aufsteller jede Betriebsstörung, Beschädigung u.ä. unverzüglich mitzuteilen. Betriebsstörungen, die in seinen Gefahrenbereich fallen, hat der Aufsteller schnellstmöglich zu beheben. Zu diesem Zweck darf der Aufsteller die E-Zigaretten-Verkaufsautomaten reparieren oder austauschen. Der Aufsteller und seine Beauftragten dürfen den Aufstellort während der täglichen Öffnungszeiten jederzeit und ohne vorherige Anmeldung zur Kontrolle, Reparatur und Betreuung der E-Zigaretten Verkaufsautomaten betreten. Der Aufsteller teilt dem Vertragspartner bzw. eines vor Ort tätigen Mitarbeiters bei Betreten dessen Anwesenheit mit. Eine Minderung des Umsatzes, die auf einen technischen Betriebsausfall beruht, ist von dem Vertragspartner hinzunehmen, ohne dass hierfür ein Ausgleich zu erbringen wäre.

 

XI. Pflichten des Vertragspartners hinsichtlich der Ware 

Der Aufsteller wird den Vertragspartner mit E-Zigaretten für die Befüllung des Automaten bzw. zur entsprechenden Bevorratung beliefern. Dem Vertragspartner werden insoweit bis zu 300 Stück E-Zigaretten als Vorrat in Verwahrung gegeben. Der Vertragspartner hat die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwahrung der E-Zigaretten in seinen Räumlichkeiten und haftet für den Diebstahl oder anderweitigen Verlust pro E-Zigarette in Höhe des Nettoverkaufspreises. Der Vertragspartner kümmert sich eigenverantwortlich um die regelmäßige Befüllung des/der Automaten ausschließlich mit der vom Aufsteller gelieferten Ware. Er erhält diesbezüglich im Zuge der Installation eine Einweisung und Instruktion.

 

XII. Vertragslaufzeit 

Die Vereinbarung gilt mit Wirkung ab dem XX und endet zum XX, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach dem Vertragsende ist der Aufsteller verpflichtet, den Automaten innerhalb von 4 Wochen auf eigene Kosten zu entfernen. Der Aufsteller kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen den Vertrag kündigen und den/die E-Zigaretten-Verkaufsautomaten vom Standort entfernen, zum Beispiel wenn der Verkauf der angebotenen E-Zigaretten gesetzlich eingeschränkt oder die Gewinnerwartung nicht erzielt wird. Ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entfernung ist der Vertragspartner nicht mehr an die Exklusivität gemäß §3 dieses Vertrages gebunden.

 

XIII. Pflichten und Rechte des Vertragspartners bei Geschäftsverkauf / Geschäftsaufgabe

Diese Vereinbarung gilt auch bei Fusion, Veräußerung seines Geschäftes, Nachfolge oder Rechtsnachfolge etc. fort. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufsteller rechtzeitig vorher über Fusion, Veräußerung seines Geschäftes, Nachfolge oder Rechtsnachfolge etc. zu unterrichten, soweit dies möglich ist und anderenfalls unverzüglich danach. Der Vertragspartner verpflichtet sich, unverzüglich seinen Rechtsnachfolger über den bestehenden Automatenaufstellvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Geschäftsverkauf bzw. die Geschäftsaufgabe entbindet den Vertragspartner nur dann von seinen Pflichten aus diesem Vertrag, sofern er seinen Betrieb infolge außergewöhnlicher und nicht in seinen Risikobereich fallender Umstände aufgibt und unverschuldet nicht in der Lage ist, einen Nachfolger zu stellen, der so in diesen Vertrag eintritt, dass der Aufsteller unmittelbar Erfüllung von diesem verlangen kann.

 

XIV. Pflichten und Rechte des Aufstellers bei Veräußerung oder Übertragung des Geschäfts

Der Aufsteller ist bei Veräußerung seines Geschäfts oder wesentlicher Teile seines Betriebes berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber zu übertragen. In anderen Fällen ist der Aufsteller berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Aufsteller zu übertragen, sofern der Vertragspartner keine begründeten Bedenken gegen den Nachfolger innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis der geltend macht.

 

XV. Vertragsstrafe bei schwerwiegenden Verstößen durch den Vertragspartner

Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des Vertragspartners gegen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus/ V. Vertragsstrafe bei schwerwiegenden Verstößen durch den Vertragspartner Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des Vertragspartners gegen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus: § 3 Konkurrenzschutz § 4 Platzgestellung und die Bereitstellung von elektrischem Strom § 8 Zugang und Betrieb der Automaten während der Öffnungszeiten § 10 Einhaltung der vertraglichen Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 80,00 Euro pro Tag, an dem einer der o.g. Verstöße andauert und nicht beseitigt wird. Dieses gilt nicht, wenn der Vertragspartner dem Aufsteller einen geringeren Schaden nachweist.

 

XVI. Sonstige Vereinbarungen 

Folgende sonstige Vereinbarungen wurden getroffen:

Der Vertragspartner wird den/die Automaten pfleglich behandeln und sauber halten. 

 

XVII. Kommunikation/Datenschutz

Änderungen der Kontaktdaten des Vertragspartners (wie Ansprechpartner, Anschrift etc.) sind dem Aufsteller unter E-Mail: info@4u2-trade.com mitzuteilen. Daten, die für die Geschäftsabwicklung benötigt werden, werden vom Aufsteller gespeichert. Dies geschieht entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die unternehmens- und personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang und grundsätzlich nur soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist verarbeitet. Auf die Datenschutzerklärung, die unter der Webseite des Aufstellers (4u2trade.com) abrufbar ist, wird verwiesen.

 

XVIII. Referenznennung

Wir sind berechtigt, Sie gegenüber Dritten als Referenzkunden zu nennen, Sie als Referenz mit Ihrem Logo auf unseren Internetseiten oder in unseren Broschüren und Imagebroschüren anzugeben. Bei Veröffentlichungen wie Pressemitteilungen halten wir Rücksprache mit Ihnen. 

 

XIX. Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und/oder Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Aufstellers in Hamburg Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Aufsteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Aufstellers Erfüllungsort.

 

XX. Nebenabreden, Salvatorische Klausel

Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages und auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung soll eine vertragliche Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen möglichst nahe kommt, jedoch wirksam ist.

 

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